Allgemeine Auftragsbedingungen der CuSo Consulting GmbH

Stand 01.04.2021
  1. Geltungsbereich
    (1) Die CuSo Consulting GmbH – im Folgenden Unternehmensberater – erbringt Dienstleistungen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Auftragsbedingungen, soweit nicht im schriftlichen Dienstleistungsvertrag etwas anderes geregelt oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
    (2) Ein Auftrag kann auch mündlich erteilt werden.
  2. Umfang und Ausführung des Auftrages
    (1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Dienstleistung und nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Leistungsumfang wird in einer Leistungsbeschreibung gesondert schriftlich festgelegt. Der Auftrag wird nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Dabei kann der Unternehmensberater die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen als richtig zugrunde legen.
    (2) Der Unternehmensberater ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige Personen durchführen zu lassen.
    (3) Der Auftrag erstreckt sich auf die Unternehmens-beratung.
  3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die für eine Auftragsdurchführung erforderlich sind. Er hat dem Unternehmensberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Unternehmensberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
    (2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnte.
    (3) Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nach, hat der Auftraggeber den daraus entstehenden Mehraufwand zu tragen.
    (4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Unternehmensberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Unternehmensberater berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Unternehmensberater den Vertrag fristlos kündigen
  4. Vergütung
    (1) Für die Vergütung des Auftrages ist die im Vertrag ausgehandelte Vergütung maßgeblich. Die vereinbarte Vergütung setzt sich zusammen aus dem Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistung zuzüglich Materialaufwand, Auslagen und Fremdkosten Dritter, soweit diese gesondert zu vergüten sind.
    (2) Die Preise sind Nettopreise zuzüglich geltender Umsatzsteuer.
    Die Abrechnung erfolgt monatlich auf der Basis des geleisteten Zeit- und Materialaufwands.
    (3) Die Vergütung ist fällig mit Zugang der Rechnung und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu zahlen. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, so kommt er nach Ablauf der 14 Tage ohne weitere Mahnung in Verzug.
    (4) Der Unternehmensberater kann einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Unternehmensberater nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
    (5) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Unternehmensberaters im prozentualen Verhältnis zum Gesamtauftrag.
  5. Beendigung
    (1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages.
    (2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    (3) Bei einem auf unbestimmter Zeit geschlossenen Vertrag beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende.
    (4) Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  6. Geheimhaltung, Schutz des geistigen Eigentums, Nutzungsrechte
    (1) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen, als solche gekennzeichneten oder offensichtlich erkennbaren Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen vertraulich zu behandeln.
    (2) Die vom Unternehmensberater erstellten Berichte, Pläne, Entwürfe, Analysen, Konzepte, Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen erbrachten Leistungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Publikation, Vermietung oder sonstige Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Unternehmensberaters. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.
    (3) Das uneingeschränkte Nutzungsrecht über eine erbrachte Leistung erhält der Auftraggeber erst nach vollständigem Rechnungsausgleich und nach schriftlicher Zustimmung durch den Unternehmensberater.
    (4) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziffern 6.2 steht dem Unternehmensberater ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu, maximal die doppelte Gesamthonorarsumme.
    (5) Bis zur vollständigen Rechnungszahlung/Honorarzahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz/die Nutzung der erbrachten Leistung/en nur widerruflich gestattet. Ist der Auftraggeber mit dem Rechnungsausgleich/der Honorarzahlung in Verzug, so kann der Unternehmensberater die Nutzung/den Einsatz der Leistungen, mit deren Zahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
  7. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
    (1) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Unternehmensberater dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
    (2) Der Unternehmensberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
    (3) Der Unternehmensberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Soweit die Ausführung eines Auftrags auch die Lieferung beweglicher Gegenstände zum Inhalt hat, so behält sich der Unternehmensberater bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor.
  9. Datenschutz
    Der Auftragnehmer setzt zur Erfüllung der Pflicht aus Art. 32 Abs. 4 DSGVO bei der Durchführung der Arbeiten nur Personen ein, die in verbindlicher und dokumentierter Weise auf die Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet (z. B. schriftliche Arbeitsanweisung) und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Pflicht zur Vertraulichkeit wirkt auch nach Beendigung des Auftrags fort. In Fällen der Auftragsverarbeitung oder der Übermittlung von personenbezogenen Daten werden die weiteren Anforderungen durch beide Vertragspartner im gesetzlich geforderten Umfang sichergestellt.
  10. Haftung
    (1) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt 3. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Unternehmensberaters ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Auftraggeber führen.
    (2) Der Unternehmensberater haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    (3) Die Haftung des Unternehmensberaters für Schadensersatzansprüche jeder Art ist mit Ausnahme von Schäden für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auf 100.000 € beschränkt.
    (4) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
  11. Leistungszeit
    (1) Leistungstermine oder –fristen bedürfen der Schriftform.
    (2) Kurzfristige Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat der Unternehmensberater nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Unternehmensberater, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein so begründeter Rücktritt führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Unternehmensberater. Bei einer Leistungsverzögerung, egal aus welchem Grund, die länger als vier Wochen andauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  12. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    (1) Es gilt deutsches Recht.
    (2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand 72108 Sulz am Neckar.
  13. Teilweise Unwirksamkeit
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.